Neue Bergsportführergesetze
Von Hans Honold · 9. Mai 2023
Von Hans Honold · 9. Mai 2023
Neues Bergsportgesetz in der Steiermark
Seit 1. Jänner 2023 gilt in der Steiermark ein völlig neues Bergsportgesetz, das StBSpG. Es ersetzt das Stmk Berg- und Schiführergesetz aus dem Jahr 1976 und schafft neue Regelungen für Canyoningführungen und Bergwanderführungen sowie den Unterricht im Sportklettern. Zuvor hatten bereits Tirol oder Vorarlberg derartige neue Regelungen geschaffen, indem sie über das klassische Berg- und Schiführen hinaus das Bergwandern, das Schluchtenführen (Canyoning) und das Sportklettern geregelt haben.
Die neue Bergwanderführungsberechtigung ist in § 21 Abs 1 StBSpG so definiert: Die gesetzliche Befugnis besteht darin, Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, Steigen und im weglosen Gelände, soweit dessen Betreten bundes- und landesgesetzlich erlaubt ist, zu begleiten und zu unterrichten und die zur Durchführung der geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Detailreich und von Ausnahmen und Gegenausnahmen geprägt ist die Abgrenzung zur Berg- und Schiführung. Einige Beispiele:
Keine Führungen im Gletscherbereich; ausgenommen auf markierten Wegen. Gegenausnahme: Wenn es keinen Wegehalter mehr gibt.
Keine Führungen bei Absturzgefahr; ausgenommen das absturzgefährdete Gelände spielt im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Bergwanderung eine vollkommen untergeordnete Rolle; Gegenausnahme: wenn alpintechnische Hilfsmittel zur Begehung notwendig sind.
Schiführungen nein; Schneeschuhführungen schon. Gegenausnahme: in stark steigendem freien Gelände nicht.
Schnee- und Altschneequerungen ja; Ausnahme: Lawinengefahr.
Hier das ganze Gesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrStmk/20001715/StBSpG,%20Fassung%20vom%2006.04.2023.pdf