(Steuer) Rechtliche Änderungen 2025

Von Hans Honold · 21. Juli 2025

Zum Jahreswechsel treten in der EU und in der Schweiz zahlreiche Gesetze in Kraft die rechtliche Änderungen in der Zusammenarbeit für alle Auftragnehmer mit sich bringen. 

#wie_ich_diesen_scheiss_hasse #bürokratie_nein_danke

Hier erhältst Du mehr Infos!

(Steuer) Rechtliche Änderungen ab 2025

Ab 01.01.2025 treten in der EU und in der Schweiz zahlreiche Änderungen in Kraft. Dies hat Auswirkungen auf die Rechnungsstellung ALLER Auftragnehmer, unabhängig vom Status, Herkunftsland,....

1. Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)*

Diese Regelung ist als positiv zu sehen. EU Auftragnehmer z.B. aus Österreich oder Italien sind nun deutschen Auftragnehmern gleichgestellt und haben keine Nachteile in der Auftragsvergabe durch die Reverse Charge Regelung.

Ab 1. Januar 2025 gilt die Europäische Kleinunternehmerregelung. Hierzu musst Du in Deinem Land eine sogenannte KU Identifikationsnummer beantragen, sofern Du in Deinem Land Kleinunternehmer bist. Am Besten wendest Du Dich dazu an Deinen Steuerberater. Die korrekte KU Nummer endet mit EX.

Auf den Rechnungen muss zukünftig zwingend die KU Identifikationsnummer ausgewiesen werden. Ohne diese Nummer kann keine Zahlung erfolgen. Alles andere bleibt gleich.

*Kleinunternehmer mit steuerlichem Sitz in Deutschland brauchen keine KU Nummer bei einer Tätigkeit für Alpine Welten, jedoch ggf. bei einer Tätigkeit für ausländische Unternehmen.

Update: Wie zu erwarten, sind die Behörden noch in Verzug mit der Erteilung einer KU Nummer. Bis auf weiteres bitten wir Dich daher, Deiner Rechnung folgenden Zusatz hinzuzufügen: Derzeit kein Ausweis der KU Nummer mangels Bereitstellung der Erteilung auf Behördenseite. KU Unternehmerregelung wird wahrgenommen.

2. Steuerliche Änderungen in der Schweiz

Die Schweiz hat die Abrechnungsmethode für ausländische Steuerpflichtige mit einem Welteinkommen über 100.000 CHF geändert. Darum muss ab 01.01.2025 jede Abrechnung von Aufträgen und Spesen in der Schweiz zwingend getrennt erfolgen

1. Rechnung über das vereinbarte Tageshonorar mit Hinweis Reise im Drittland (außerhalb der EU) Steuerfrei nach § 3a Abs. 8 USTG.

2. ZWINGEND: Spesenaufstellung in tabellarischer Form mit Anhang der Belegbilder in einer Datei (PDF)

3. Sozialversicherungsrecht Österreich SVS / ÖGK - Neue Selbstständige

Österreichischen Bergführern ist dieses Drama, welches zwischenzeitlich auch die Politik beschäftigt hinreichend bekannt. Sofern Bergführer mit Wohnsitz in Österreich für Bergschulen, Bergrettung,... tätig sind, werden diese durch die ÖGK praktisch immer als Dienstnehmer eingestuft. 

Im Mai 2024 haben wir am Bundesverwaltungsgericht Innsbruck gegen die ÖGK ein erfreuliches Urteil erstritten. Vor diesem Hintergrund sind österreichische Bergführer bei einer Auftragsdurchführung für Alpine Welten als freie Dienstnehmer tätig, sofern sie nicht bereits aufgrund der Art ihrer weiteren unternehmerischen Tätigkeit schon als Selbstständige eingestuft sind. Ein freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG muss lediglich seine Tätigkeit für uns bei der ÖGK vorher oder im Nachhinein melden. Ansonsten bleibt alles gleich.

Hierzu versenden wir Zug um Zug die entsprechenden Vereinbarungen nach Art. 21, bzw. fordern von Dir eine A1 Bescheinigung an. 

Eine A1 Bescheinigung für Selbstständige kannst Du hier beantragen: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816700